S A T Z U N G
Landesverband Niere Thüringen e. V.
Stand November 2021
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
• Der Verein führt den Namen „Landesverband Niere Thüringen e.V.“ und hat den Sitz in Erfurt.
• Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt unter der Nummer VR 160526 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
• Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
• Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung
• Sein Zweck ist die Hilfe, Unterstützung und Betreuung von Nierenkranken - Prävention, Dialyse, Transplantation – sowie deren Angehörigen in Thüringen, um einer krankheitsbedingten Isolation entgegenzuwirken.
Die Ziele und Aufgaben des Vereins sind:
● Soziale, psychologische und pädagogische Betreuung der Dialysepatienten,
Nierentransplantierten und Nierenkranken
● Sie über ihre Krankheit und das Behindertenrecht durch Fachärzte, Psychologen,
Sozialpädagogen, Juristen u.a. zu informieren.
● Ausrichten von Veranstaltungen zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme der
Dialysepatienten, Nierentransplantierten und Nierenkranken.
● Vorbereitende Mithilfe bei der Vermittlung von Kur- und Feriendialysen.
● Bei Bedürftigkeit die Patienten finanziell zu unterstützen, z.B. bei Feriendialysen. Die
Unterstützung erfolgt im Rahmen der Mitgliedschaft im Hilfsfonds Dialyseferien e.V..
● Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (außer bei Bedürftigkeit § 2 / Punkt 2 / Absatz 4).
● Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
● Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
• Die Mitgliedschaft können erwerben:
● Dialysepatienten, Nierentransplantierte, Nierenkranke und deren Partner oder Angehörige.
● Alle sonstigen volljährigen natürlichen oder juristischen Personen als fördernde Mitglieder.
● Fördernde Mitglieder können nur als Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.
• Antragstellung:
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der innerhalb von vier Wochen darüber zu entscheiden hat. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
• Ehrenmitgliedschaft:
Mitglieder, die sich um den Verein oder die Durchführung seiner Aufgaben besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern, langjährige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
• Mitgliedschaft erlischt:
● durch schriftlichen Austritt zum Schluss eines Geschäftsjahres
● durch Ausschluss durch den Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes
● durch Tod
Ausschluss:
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat oder den fälligen Mitgliedsbeitrag trotz Abmahnung nicht zahlt, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich oder per E-Mail zu rechtfertigen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, muss der Vorstand diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegen. Tut er dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes als nicht erlassen.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt die Berufungsfrist, so ist der Vorstandsbeschluss nicht mehr durch Berufung der Mitgliederversammlung anfechtbar.
Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.
§ 5 Beiträge
Die Höhe des zu entrichtenden Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, die auch die Zahlungsweise regelt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• Selbsthilfegruppen
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird aller zwei Jahre mindestens einmal durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mindestens 3 Wochen vor dem Termin.
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins das erfordert, oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
Die Mitgliederversammlung findet entweder als Präsenzversammlung, als virtuelle Versammlung oder als Kombination von Präsenz- und virtueller Versammlung (Hybrid) statt.
Die stimmberechtigten Mitglieder beschließen über alle Ihnen nach dem Gesetz und dieser Satzung zur Entscheidung zugewiesenen Fragen insbesondere:
● die Wahl des Vorstandes
● die Wahl des Kassenprüfers
● Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes, des Kassenwarts
und des Berichts des Kassenprüfers
● die Entlastung des Vorstandes
● Satzungsänderungen
● die Verwendung der Mittel
● die Auflösung des Vereins
● die Genehmigung aller Geschäftsordnungen
● die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
Jede ordentliche einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
Zur Auflösung des Vereins sind Stimmen von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung kann beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Antrag muss so beim Vorsitzenden eingehen, dass die Ergänzung der Tagesordnung, spätestens zwei Wochen vor der Versammlung an die Mitglieder der Mitgliederversammlung abgeschickt werden kann.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
● dem Vorsitzenden
● bis zu drei Stellvertretern
● dem Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesenen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
• Führung der laufenden Geschäfte
• Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
• Die Einberufung der Mitgliederversammlung
• Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Die Erstellung des Kassenberichtes und des Geschäftsberichtes
• Die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer.
Sitzung und Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom Stellvertreter, schriftlich, telefonisch oder per E-Mail einberufen werden.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Die Sitzungen des Vorstandes finden entweder als Präsenzsitzung, als virtuelle Sitzung oder als Kombination von Präsenz- und virtueller Sitzung (Hybrid) statt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmergebnis enthalten.
§ 9 Die Selbsthilfegruppen
In den Dialysezentren können Selbsthilfegruppen gebildet werden. Diese sind rechtlich unselbständig, sofern sie nicht selbst ins Vereinsregister eingetragen sind.
In diesen Gruppen soll die Arbeit im Sinne § 2 der Satzung durchgeführt werden, soweit die Durchführung dieser Vereinstätigkeit im örtlichen Bereich zweckmäßig erscheint.
Die Selbsthilfegruppen wählen jeweils einen Leiter und Stellvertreter, die für die praktische Arbeit innerhalb der Selbsthilfegruppe und für die Koordinierung mit dem Vorstand zuständig sind.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Hilfe von Dialysepatienten, Nierentransplantierten und Nierenkranken in Thüringen.
§ 11 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der Delegiertenversammlung am 28.11.2021 neu beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Erfurt, den 28.11.2021