S A T Z U N G

 

Landesverband Niere Thüringen e. V.

 

Stand November 2021

 

 

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

 

 

 

         Der Verein führt den Namen „Landesverband Niere Thüringen e.V.“ und hat den Sitz in Erfurt.

 

         Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt unter der Nummer VR 160526 eingetragen.

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

 

 

         Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

         Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung

 

         Sein Zweck ist die Hilfe, Unterstützung und Betreuung von Nierenkranken - Prävention, Dialyse, Transplantation – sowie deren Angehörigen in Thüringen, um einer krankheitsbedingten Isolation entgegenzuwirken.

 

 

 

Die Ziele und Aufgaben des Vereins sind:

 

 

 

Soziale, psychologische und pädagogische Betreuung der Dialysepatienten,

 

   Nierentransplantierten und Nierenkranken

 

Sie über ihre Krankheit und das Behindertenrecht durch Fachärzte, Psychologen,

 

   Sozialpädagogen, Juristen u.a. zu informieren.

 

Ausrichten von Veranstaltungen zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme der

 

   Dialysepatienten, Nierentransplantierten und Nierenkranken.

 

Vorbereitende Mithilfe bei der Vermittlung von Kur- und Feriendialysen.

 

Bei Bedürftigkeit die Patienten finanziell zu unterstützen, z.B. bei Feriendialysen. Die

 

   Unterstützung erfolgt im Rahmen der Mitgliedschaft im Hilfsfonds Dialyseferien e.V..

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins

 

   dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine

 

   Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (außer bei Bedürftigkeit § 2 / Punkt 2 / Absatz 4).

 

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

 

   unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

 

 

     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

 

 

           Die Mitgliedschaft können erwerben:

 

     

 

Dialysepatienten, Nierentransplantierte, Nierenkranke und deren Partner oder Angehörige.

 

Alle sonstigen volljährigen natürlichen oder juristischen Personen als fördernde Mitglieder.

 

Fördernde Mitglieder können nur als Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.

 

 

 

          Antragstellung:

 

    

 

Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der innerhalb von vier Wochen darüber zu entscheiden hat. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

 

 

 

         Ehrenmitgliedschaft:

 

    

 

Mitglieder, die sich um den Verein oder die Durchführung seiner Aufgaben besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern, langjährige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

 

 

 

         Mitgliedschaft erlischt:

 

   

 

          durch schriftlichen Austritt zum Schluss eines Geschäftsjahres

 

          durch Ausschluss durch den Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen

 

             Grundes

 

          durch Tod

 

         

 

Ausschluss:

 

 

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat oder den fälligen Mitgliedsbeitrag trotz Abmahnung nicht zahlt, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

 

 

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich oder per E-Mail zu rechtfertigen.

 

 

 

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.

 

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu.

 

 

 

Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.

 

 

 

Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, muss der Vorstand diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegen. Tut er dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes als nicht erlassen.

 

 

 

Macht das Mitglied vom Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt die Berufungsfrist, so ist der Vorstandsbeschluss nicht mehr durch Berufung der Mitgliederversammlung anfechtbar.

 

 

 

Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.

 

 

 

§ 5 Beiträge

 

 

 

Die Höhe des zu entrichtenden Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, die auch die Zahlungsweise regelt.

 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

 

 

Die Organe des Vereins sind

 

         die Mitgliederversammlung

 

         der Vorstand

 

         Selbsthilfegruppen

 

 

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

 

 

Die Mitgliederversammlung wird aller zwei Jahre mindestens einmal durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

 

 

 

Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mindestens 3 Wochen vor dem Termin.

 

 

 

Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins das erfordert, oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

 

 

 

Die Mitgliederversammlung findet entweder als Präsenzversammlung, als virtuelle Versammlung oder als Kombination von Präsenz- und virtueller Versammlung (Hybrid) statt.

 

 

 

Die stimmberechtigten Mitglieder beschließen über alle Ihnen nach dem Gesetz und dieser Satzung zur Entscheidung zugewiesenen Fragen insbesondere:

 

 

 

     die Wahl des Vorstandes

 

     die Wahl des Kassenprüfers

 

     Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes, des Kassenwarts

 

         und des Berichts des Kassenprüfers

 

     die Entlastung des Vorstandes

 

     Satzungsänderungen

 

     die Verwendung der Mittel

 

     die Auflösung des Vereins

 

     die Genehmigung aller Geschäftsordnungen

 

     die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

 

 

 

Jede ordentliche einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

 

 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

 

 

 

Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

 

 

 

Zur Auflösung des Vereins sind Stimmen von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

 

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom

 

Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

 

 

Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung kann beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Antrag muss so beim Vorsitzenden eingehen, dass die Ergänzung der Tagesordnung, spätestens zwei Wochen vor der Versammlung an die Mitglieder der Mitgliederversammlung abgeschickt werden kann.

 

 

 

§ 8 Der Vorstand

 

 

 

Der Vorstand besteht aus:

 

 

 

     dem Vorsitzenden

 

     bis zu drei Stellvertretern

 

     dem Kassenwart

 

 

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesenen sind.

 

 

 

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

         Führung der laufenden Geschäfte

 

         Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

 

         Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

         Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

         Die Erstellung des Kassenberichtes und des Geschäftsberichtes

 

         Die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

 

 

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer.

 

 

 

Sitzung und Beschlussfassung des Vorstandes

 

 

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom Stellvertreter, schriftlich, telefonisch oder per E-Mail einberufen werden.

 

In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

 

 

 

Die Sitzungen des Vorstandes finden entweder als Präsenzsitzung, als virtuelle Sitzung oder als Kombination von Präsenz- und virtueller Sitzung (Hybrid) statt.

 

 

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, anwesend sind.

 

 

 

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet.

 

 

 

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmergebnis enthalten.

 

 

 

§ 9 Die Selbsthilfegruppen

 

 

 

In den Dialysezentren können Selbsthilfegruppen gebildet werden. Diese sind rechtlich unselbständig, sofern sie nicht selbst ins Vereinsregister eingetragen sind.

 

 

 

In diesen Gruppen soll die Arbeit im Sinne § 2 der Satzung durchgeführt werden, soweit die Durchführung dieser Vereinstätigkeit im örtlichen Bereich zweckmäßig erscheint.

 

 

 

Die Selbsthilfegruppen wählen jeweils einen Leiter und Stellvertreter, die für die praktische Arbeit innerhalb der Selbsthilfegruppe und für die Koordinierung mit dem Vorstand zuständig sind.

 

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

 

 

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Hilfe von Dialysepatienten, Nierentransplantierten und Nierenkranken in Thüringen.

 

 

 

§ 11 Inkrafttreten

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Delegiertenversammlung am 28.11.2021 neu beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

Erfurt, den 28.11.2021